Initiativtext - Lebensschutzinitiative

Eidgenössische Volksinitiative "Lebensschutz sichert unsere Zukunft" (Arbeitstitel!)

 

I


Die Bundesverfassung
[1] wird wie folgt geändert:


Art. 7  Schutz des menschlichen Lebens

1 Menschliches Leben ist in jeder Entwicklungsstufe vollumfänglich zu schützen.


II 

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 10[2] (neu)

1 Artikel 7 Absatz 1 tritt am Tag nach der Annahme durch Volk und Stände in Kraft.

2 Ist die Gesetzgebung zur Ausführung von Artikel 7 Absatz 1 fünf Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen bis zum Inkrafttreten der Gesetzgebung auf dem Verordnungsweg.


 


 

[1]        SR 101

[2]        Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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